Verein für Sport- und Gemeinschaftspflege von 1968 e.V. , Stapelfeld

Aktuelles

 

Verein für Sport und Gemeinschaftspflege

von 1968 e.V. Stapelfeld

 

 

- Ehrungsordnung -

 

 

§ 1   Präambel

§ 2   Verleihen einer Vereinsurkunde

§ 3   Verleihen eines Ehrenzeichens

§ 4   Ehrenmitgliedschaft

§ 5   Ehrung aus sonstigen Anlässen

§ 6   Aberkennung einer Ehrung

§ 7   Inkrafttreten

 

 

§ 1 Präambel

 

(1)      Mit dem Ziel, Vereinsmitglieder aus gegebenem Anlass und aufgrund besonderer 

          Veranlassung zu ehren, wurde auf der Mitgliederversammlung vom

   14. Januar 2004 aufgrund des eingebrachten Vorstandsbeschlusses die

   nachfolgenden  Grundsätze für die Vornahme von Ehrungen verabschiedet.

   Es besteht Einigkeit darüber, dass durch die Aufstellung dieser Ordnung zur

   Durchführung von Ehrungen kein Rechtsanspruch seitens der Vereinsmitglieder 

   hergeleitet werden kann.

   Die Entscheidung zur Vornahme von Ehrungen obliegt dem Vorstand ggf. auch in 

   Abstimmung mit der Mitgliederversammlung.

   Folgende Ehrungen gegenüber verdienten Mitgliedern des VSG, in Einzelfällen

   auch Nicht - Mitgliedern, können ausgesprochen werden:

 

§ 2 Verleihung einer Ehrenurkunde

 

(1)      Aus Anlass ihres besonderen Einsatzes, darüber hinaus aber auch in Hinblick auf 

           langjährige tatkräftige Unterstützung des VSG, sollen Mitgliedern

           „Ehrenurkunden“ ausgehändigt werden die der Unterschrift des

           1. Vorsitzenden und eines weiteren Vorstandsmitgliedes bedürfen.

           Die Ehrenurkunde kann entweder separat oder auch ergänzend mit den

           nachfolgenden Ehrungen überreicht werden.

           Darüber hinaus kann die Ehrenurkunde auch an Vereinsmitglieder

           vergeben werden, die bereits 10 Jahre dem Verein angehören und durch die

           lange Mitgliedschaft die besondere Verbundenheit mit dem Verein

           dokumentiert haben.

 

§ 3 Verleihung eines Ehrenabzeichens

 

Ehrennadeln in verschiedenen Abstufungen

 

(1)      Als deutlich sichtbares Zeichen der Anerkennung für verdiente Vereinsmitglieder

           ist darüber hinaus die Verleihung einer „Ehrennadel“ in verschieden

           Ausführungen vorgesehen.

Ehrenadel in Bronze

 

(1)      Für besondere Verdienste und besonders herausragende Leistungen eines

   Mitgliedes oder aufgrund besonderen tatkräftigen Einsatzes eines Mitgliedes

   zur Unterstützung und Förderung des VSG kann die Ehrennadel in Bronze

   verliehen werden.

 

(2)      Darüber hinaus kann die Ehrennadel auch an Vereinsmitglieder vergeben werden,

           die bereits 15 Jahre dem Verein angehören und durch die lange Mitgliedschaft die 

           besondere Verbundenheit mit dem Verein dokumentiert haben.

 

Ehrennadel in Silber

 

(1)      Für besondere Verdienste und besonders herausragende Leistungen eines

   Mitgliedes oder aufgrund besonderen tatkräftigen Einsatzes eines Mitgliedes zur   

   Unterstützung und Förderung des VSG kann die Ehrennadel in Silber verliehen

   werden.

 

(2)      Darüber hinaus kann die Ehrennadel auch an Vereinsmitglieder vergeben werden,

          die bereits 20 Jahre dem Verein angehören und durch die lange Mitgliedschaft

  die besondere Verbundenheit mit dem Verein dokumentiert haben.

 

Ehrennadel in Gold

 

(1)      Für besonders hervorragende Einzelleistungen eines Mitgliedes oder aufgrund 

   besonderen tatkräftigen Einsatzes eines Mitgliedes zur Unterstützung und

   Förderung des VSG kann die Ehrennadel in Gold verliehen werden.

 

(2)      Darüber hinaus kann die Ehrennadel auch an Vereinsmitglieder vergeben werden,

   die bereits 25 Jahre dem Verein angehören und durch die lange Mitgliedschaft die 

   besondere Verbundenheit mit dem Verein dokumentiert haben.

 

Ehrennadel in Gold mit Jahreszahl

 

(1)      Für besonders hervorragende Einzelleistungen eines Mitgliedes oder aufgrund

           besonderen tatkräftigen Einsatzes eines Mitgliedes zur Unterstützung und

           Förderung des VSG kann die Ehrennadel in Gold verliehen werden.

 

(2)      Darüber hinaus kann die Ehrennadel auch an Vereinsmitglieder vergeben werden,

           die bereits 30 Jahre dem Verein angehören und durch die lange Mitgliedschaft die

           besondere Verbundenheit mit dem Verein dokumentiert haben.

 

(3)      Weitere Ehrungen in Gold mit Jahreszahl können in 5 – jährigen

           Abständen erfolgen.

 

§ 4 Ehrenmitgliedschaft


(1)      Für herausragende Dienste um den VSG können Mitglieder zum Ehrenmitglied

          ernannt werden.

   Für die Ernennung zum Ehrenmitglied ist die Zustimmung des Gesamtvorstandes

   gem. Satzung einzuholen. Die Ernennung zum Ehrenmitglied ist durch die

   Übergabe einer entsprechenden Urkunde zu dokumentieren.

   Ehrenmitglieder sind ab ihrer Ernennung von der Beitragszahlung befreit,

   sie behalten jedoch ausdrücklich alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes 

   entsprechend der Vereinssatzung.

 

§ 5 Ehrungen aus sonstigen Anlässen

 

(1)      Der Gesamtvorstand ist berechtigt, im Rahmen der Geschäftstätigkeit,

           im Interesse des VSG sonstige Ehrungen an Vereinsmitgliedern aus

           bestimmten Anlässen vorzunehmen.

   Erfolgte Ehrungen sind im Protokoll der Mitgliederversammlung zu vermerken.

 

§ 6 Aberkennung

 

(1)      Die Aberkennung einer Ehrenmitgliedschaft aufgrund vereinsschädigenden

          Verhaltens entsprechend dem Satzungswerk, kann nur in Eilfällen von Seiten

          des Gesamtvorstandes vorläufig ausgesprochen werden.

          Die Aberkennung bedarf jedoch grundsätzlich der Zustimmung der 

          Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Inkrafttreten

 

           Die Ehrungsordnung des VSG Stapelfeld tritt mit ihrer Bestätigung am

           14. Januar 2004 durch die Mitgliederversammlung vom 14. Januar 2004 in Kraft.