Verein für Sport- und Gemeinschaftspflege von 1968 e.V. , Stapelfeld
Verein für Sport und Gemeinschaftspflege
von 1968 e.V. Stapelfeld
- Ehrungsordnung -
§ 1 Präambel
§ 2 Verleihen einer Vereinsurkunde
§ 3 Verleihen eines Ehrenzeichens
§ 4 Ehrenmitgliedschaft
§ 5 Ehrung aus sonstigen Anlässen
§ 6 Aberkennung einer Ehrung
§ 7 Inkrafttreten
§ 1 Präambel
(1) Mit dem Ziel, Vereinsmitglieder aus gegebenem Anlass und aufgrund besonderer
Veranlassung zu ehren, wurde auf der Mitgliederversammlung vom
14. Januar 2004 aufgrund des eingebrachten Vorstandsbeschlusses die
nachfolgenden Grundsätze für die Vornahme von Ehrungen verabschiedet.
Es besteht Einigkeit darüber, dass durch die Aufstellung dieser Ordnung zur
Durchführung von Ehrungen kein Rechtsanspruch seitens der Vereinsmitglieder
hergeleitet werden kann.
Die Entscheidung zur Vornahme von Ehrungen obliegt dem Vorstand ggf. auch in
Abstimmung mit der Mitgliederversammlung.
Folgende Ehrungen gegenüber verdienten Mitgliedern des VSG, in Einzelfällen
auch Nicht - Mitgliedern, können ausgesprochen werden:
§ 2 Verleihung einer Ehrenurkunde
(1) Aus Anlass ihres besonderen Einsatzes, darüber hinaus aber auch in Hinblick auf
langjährige tatkräftige Unterstützung des VSG, sollen Mitgliedern
„Ehrenurkunden“ ausgehändigt werden die der Unterschrift des
1. Vorsitzenden und eines weiteren Vorstandsmitgliedes bedürfen.
Die Ehrenurkunde kann entweder separat oder auch ergänzend mit den
nachfolgenden Ehrungen überreicht werden.
Darüber hinaus kann die Ehrenurkunde auch an Vereinsmitglieder
vergeben werden, die bereits 10 Jahre dem Verein angehören und durch die
lange Mitgliedschaft die besondere Verbundenheit mit dem Verein
dokumentiert haben.
§ 3 Verleihung eines Ehrenabzeichens
Ehrennadeln in verschiedenen Abstufungen
(1) Als deutlich sichtbares Zeichen der Anerkennung für verdiente Vereinsmitglieder
ist darüber hinaus die Verleihung einer „Ehrennadel“ in verschieden
Ausführungen vorgesehen.
Ehrenadel in Bronze
(1) Für besondere Verdienste und besonders herausragende Leistungen eines
Mitgliedes oder aufgrund besonderen tatkräftigen Einsatzes eines Mitgliedes
zur Unterstützung und Förderung des VSG kann die Ehrennadel in Bronze
verliehen werden.
(2) Darüber hinaus kann die Ehrennadel auch an Vereinsmitglieder vergeben werden,
die bereits 15 Jahre dem Verein angehören und durch die lange Mitgliedschaft die
besondere Verbundenheit mit dem Verein dokumentiert haben.
(1) Für besondere Verdienste und besonders herausragende Leistungen eines
Mitgliedes oder aufgrund besonderen tatkräftigen Einsatzes eines Mitgliedes zur
Unterstützung und Förderung des VSG kann die Ehrennadel in Silber verliehen
werden.
(2) Darüber hinaus kann die Ehrennadel auch an Vereinsmitglieder vergeben werden,
die bereits 20 Jahre dem Verein angehören und durch die lange Mitgliedschaft
die besondere Verbundenheit mit dem Verein dokumentiert haben.
Ehrennadel in Gold
(1) Für besonders hervorragende Einzelleistungen eines Mitgliedes oder aufgrund
besonderen tatkräftigen Einsatzes eines Mitgliedes zur Unterstützung und
Förderung des VSG kann die Ehrennadel in Gold verliehen werden.
(2) Darüber hinaus kann die Ehrennadel auch an Vereinsmitglieder vergeben werden,
die bereits 25 Jahre dem Verein angehören und durch die lange Mitgliedschaft die
besondere Verbundenheit mit dem Verein dokumentiert haben.
Ehrennadel in Gold mit Jahreszahl
(1) Für besonders hervorragende Einzelleistungen eines Mitgliedes oder aufgrund
besonderen tatkräftigen Einsatzes eines Mitgliedes zur Unterstützung und
Förderung des VSG kann die Ehrennadel in Gold verliehen werden.
(2) Darüber hinaus kann die Ehrennadel auch an Vereinsmitglieder vergeben werden,
die bereits 30 Jahre dem Verein angehören und durch die lange Mitgliedschaft die
besondere Verbundenheit mit dem Verein dokumentiert haben.
(3) Weitere Ehrungen in Gold mit Jahreszahl können in 5 – jährigen
Abständen erfolgen.
§ 4 Ehrenmitgliedschaft
(1) Für herausragende Dienste um den VSG können Mitglieder zum Ehrenmitglied
ernannt werden.
Für die Ernennung zum Ehrenmitglied ist die Zustimmung des Gesamtvorstandes
gem. Satzung einzuholen. Die Ernennung zum Ehrenmitglied ist durch die
Übergabe einer entsprechenden Urkunde zu dokumentieren.
Ehrenmitglieder sind ab ihrer Ernennung von der Beitragszahlung befreit,
sie behalten jedoch ausdrücklich alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes
entsprechend der Vereinssatzung.
§ 5 Ehrungen aus sonstigen Anlässen
(1) Der Gesamtvorstand ist berechtigt, im Rahmen der Geschäftstätigkeit,
im Interesse des VSG sonstige Ehrungen an Vereinsmitgliedern aus
bestimmten Anlässen vorzunehmen.
Erfolgte Ehrungen sind im Protokoll der Mitgliederversammlung zu vermerken.
§ 6 Aberkennung
(1) Die Aberkennung einer Ehrenmitgliedschaft aufgrund vereinsschädigenden
Verhaltens entsprechend dem Satzungswerk, kann nur in Eilfällen von Seiten
des Gesamtvorstandes vorläufig ausgesprochen werden.
Die Aberkennung bedarf jedoch grundsätzlich der Zustimmung der
Mitgliederversammlung.
§ 7 Inkrafttreten
Die Ehrungsordnung des VSG Stapelfeld tritt mit ihrer Bestätigung am
14. Januar 2004 durch die Mitgliederversammlung vom 14. Januar 2004 in Kraft.