Aktuelles

 

Verein für Sport und Gemeinschaftspflege

von 1968 e.V. Stapelfeld

 

 

- Finanzordnung -

 

 

1. HAUSHALT- und KASSENWESEN

 

§ 1 Grundsätze

§ 2 Finanzverwaltung

§ 3 Aufgaben des Kassenwarts

§ 4 Aufgaben der Kassenprüfer

 

 

2. EINNAHMEN und AUSGABEN

 

§ 5 Einnahmen

§ 6 Ausgaben

§ 7 Jahresbeiträge

 

3. ERSTATTUNG von AUSLAGEN

 

§ 8 Grundsätze

§ 9 Reisekosten

 

4. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

§ 10 Ausgabenordnungen

§ 11 Inkrafttreten

 

 

 

 

 

 

1. HAUSHALTS - UND KASSENWESEN

 

§ 1 Grundsätze

 

(1)      Durch den Vorstand des VSG Stapelfeld ist für jedes Geschäftsjahr ein  

          Haushaltsplan zu erstellen, welcher durch den Vorstand zu beschließen ist. 

          Solange diesem nicht zugestimmt wurde, dürfen höchstens Ausgaben in 

          Höhe von einem Viertel des Vorjahreshaushaltes getätigt werden.

 

(2)      Die im Haushaltsplan bestätigten Mittel sind nach den Grundsätzen der

          Wirtschaftlichkeit, bei sparsamster Geschäftsführung, ausschließlich für

          satzungsmäßige Zwecke zu verwenden.

 

(3)      Die Ausgaben müssen sich im Rahmen des Haushaltsplanes bewegen.  

          Innerhalb des Gesamthaushaltsplanes ist ein Ausgleich der einzelnen 

          Positionen mit Zustimmung des Gesamtvorstandes möglich.

 

(4)      Wird das Geschäftsjahr mit einem Überschuß abgeschlossen, entscheidet 

          der Vorstand über die satzungsgemäße Verwendung.

 

(5)      Dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit entsprechend ist der Vorstand 

          angehalten, Geldbeträge, deren Ausgabe in absehbarer Zeit nicht 

          erforderlich sind, höherverzinslich anzulegen, bis zum Zeitpunkt des 

          Bedarfes.

 

§ 2 Finanzverwaltung

 

(1)      Die Buchhaltung und Kassenführung hat in der gesetzlich

   vorgeschriebenen Form zu erfolgen.

 

(2)      Die Anweisung zur Zahlung erfolgt vom Kassenwart, bei dessen 

          Verhinderung durch den 1. Vorsitzenden, soweit in der entsprechenden 

          Geschäftsordnung keine anderen Vollmachten festgelegt wurden.

 

(3)      Der Zahlungsverkehr ist möglichst bargeldlos über die Konten

          abzuwickeln.

 

(4)      Entstehen für die Durchführung oder Beschickung einer Veranstaltung 

          Barauslagen, kann aus der Kasse ein Vorschuß an den jeweils 

          Verantwortlichen gewährt werden. Der Vorschuß muß unverzüglich nach 

          Abschluß der Veranstaltung abgerechnet werden.

          Neue Vorschüsse können nur in Anspruch genommen werden, wenn der 

          vorher gewährte Vorschuß abgerechnet ist.

(5)      Zum Jahresende ist eine Inventur vorzunehmen :

a)   von den Abteilungen

b)   vom Vorstand

c)   des Vereinshauses

 

          Es sind Gegenstände aufzunehmen, die nicht zum Verbrauch bestimmt 

          sind und den Wert von Euro 100,-- übersteigen oder eine Lebensdauer

          von mehr als einem Jahr haben. Anzugeben sind Art des Gegenstandes, 

          Tag des Erwerbs, Anschaffungswert. Abgänge von Vermögenswerten sind 

          mit eine kurzen Begründung auszuweisen.

 

§ 3 Aufgaben des Kassenwartes

 

(1)      Der Kassenmwart ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Abwicklung 

          aller finanziellen Angelegenheiten des VSG. Zur Erfüllung seiner 

          Aufgaben versichert er sich der Unterstützung des Vorstandes und der 

          Ausschüsse.

 

(2)      Der Kassenwart bereitet den Haushaltsplan vor und legt ihn dem Vorstand 

          zur Beratung vor.

 

(3)      Der Kassenwart überwacht die Einhaltung des Haushaltsplanes und den 

          Zahlungsverkehr. Er hat das Recht, jederzeit selbst oder durch einen von

          ihm beauftragten Dritten, Prüfungen des Haushalts- und Kassenwesen des 

          VSG durchzuführen bzw. durchführen zu lassen.

 

(4)      Der Kassenwart erstattet dem Vorstand des VSG planmäßig Bericht.

 

(5)      Der Kassenwart hat nach Ablauf des Geschäftsjahres innerhalb von 4 

          Wochen dem Vorstand des VSG eine Übersicht über Einnahmen und 

          Ausgaben sowie der Vermögensverhältnisse des VSG vorzulegen.

 

§ 4 Aufgaben der Kassenprüfer

 

(1)      Die entsprechend der Satzung von der Jahreshauptversammlung

          gewählten Kassenprüfer haben die Aufgabe, nach Aufstellung des 

          Rechnungsabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr sämtliche 

          Kassenunterlagen des VSG zu prüfen und der Jahreshauptversammlung

          einen Prüfbericht vorzulegen.

(2)      Der Prüfbericht hat zu beinhalten:

-   den Bank- und Kassenbestand,

-   die Bestätigung der rechnerischen Richtigkeit der  

     Kassenunterlagen,

-   die Einschätzung zur Einhaltung der Bestimmungen der Satzung,

    der Finanzordnung und anderer Bestimmungen des VSG

 

(3)      Im Geschäftsjahr ist mindestens eine Prüfung vorzunehmen.

 

 

2. EINNAHMEN UND AUSGABEN

 

§ 5 Einnahmen

 

          Dem VSG stehen folgende Einnahmen zur Verfügung:

 

1.   Grundbeiträge und Abteilungsbeiträge der Mitglieder

2.   Zuwendungen des Landessportbundes und der öffentlichen  

      Hand

3.   Spenden

4.   Einnahmen aus Sportveranstaltungen und Dienstleistungen

5.   Einnahmen aus der Vermögensverwaltung

6.   Aufnahmegebühren

7.   Sonstige Einnahmen

 

§ 6 Ausgaben

 

          Die Einnahmen des VSG sind insbesondere für folgende Ausgaben

          zu verwenden:

 

1.   Jahresbeiträge an die verschiedenen Sportverbände

2.   Aufwendungen für Sportveranstaltungen

3.   Aufwendungen für Jugendarbeit und Bildungsmaßnahmen

4.   Aufwendungen für Übungsleiter

5.   Verwaltungskosten

6.   Sonstige Ausgaben

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge und Umlagen

 

(1)      Der Mitgliedsbeitrag setzt sich aus dem Grundbeitrag und dem

          Abteilungsbeitrag zusammen. 

(2)      Die Höhe des Grundbeitrags wird durch den Gesamtvorstand beraten und 

          festgelegt und durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

 

(3)      Die Höhe der Abteilungsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung 

          der einzelnen Abteilungen, unter Zugrundelegung des Bedarfsplans der 

          Abteilung, ermittelt, durch die Mitgliederversammlung der einzelnen 

          Abteilung beraten und durch die Mitgliederversammlung des 

          Gesamtvereins beschlossen.

 

(4)      Mitgliedsbeiträge werden ausschließlich im Lastschriftverfahren 

          eingezogen. Kosten, die durch das Lastschriftverfahren entstehen, müssen 

          von den Mitgliedern bezahlt werden.

 

(5)      Von der Jahreshauptversammlung beschlossene Umlagen und 

          Aufnahmegebühren müssen bezahlt werden.

 

 

3. ERSTATTUNG VON AUSLAGEN

 

§ 8 Grundsätze

 

(1)      Die, bei der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit in gewählten und 

          berufenen Gremien des VSG entstehenden Auslagen, werden, gegen 

          Vorlage von Rechnungen und Belegen, bezuschusst. Dazu gehören 

          insbesondere Reise-, Porto- und Fernsprechkosten.

 

§ 9 Reisekosten

 

(1)      Reisekosten bestehen aus Fahrtkosten, Tage- und Übernachtungsgeld.

 

(2)      Reisen gelten mit der Beschlußfassung und schriftlichen Auftragserteilung 

          durch den Vorstand des VSG als genehmigt.

 

(3)      Fahrtkosten

          Reisen sind mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchzuführen. Die 

          Benutzung von privaten Kraftfahrzeugen und damit der Inanspruchnahme 

          von Kilometergeld, bedarf der Genehmigung durch den Vorstand.

 

(4)      Übernachtungsgeld wird in vom Vorstand festgesetzter Höhe gezahlt. 

          Übersteigen die reinen Übernachtungskosten dieses Limit, können sie 

          gegen Vorlage der Rechnung erstattet werden, wenn eine Genehemigung 

          durch den Vorstand erfolgt.

 

(5)      Werden Unterkunft und Verpflegung kostenlos gewährt, werden keine 

          Kosten erstattet. 

 

 

4. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

§ 10 Ausgabeanordnungen

 

(1)      Die Auslagen der Vorstands- und Ausschußmitglieder werden nur gegen 

          Vorlage von Rechnungen und Belegen erstattet.

 

(2)      Für Zuschüsse von Veranstaltungen sind drei Wochen vor der geplanten 

          Veranstaltung der Finanzbedarf und die Ausschreibung an den 

          Vorsitzenden einzureichen. Auf Antrag kann ein Vorschuß gewährt 

          werden. Die Abrechnung der Veranstaltung hat sofort, spätestens drei 

          Wochen nach Veranstaltungsende an den Kassenwart zu erfolgen.

 

(3)      Die Nachweisführung und Abrechnung ist unter der Verwendung der 

          entsprechenden Rechnungen und Nachweise vorzunehmen. Liegt die 

          Abrechnung nicht Formgerecht und Termingemäß vor, erfolgt keine 

          Erstattung und gewährte Vorschüsse müssen zurückgezahlt werden.

 

§ 11 Inkrafttreten

 

          Die Finanzordnung des VSG tritt mit ihrer Bestätigung am

          23. Februar 2009 durch die Mitgliederversammlung in Kraft.