Verein für Sport- und Gemeinschaftspflege von 1968 e.V. , Stapelfeld
Verein für Sport und Gemeinschaftspflege
von 1968 e.V. Stapelfeld
- Finanzordnung -
1. HAUSHALT- und KASSENWESEN
§ 1 Grundsätze
§ 2 Finanzverwaltung
§ 3 Aufgaben des Kassenwarts
§ 4 Aufgaben der Kassenprüfer
2. EINNAHMEN und AUSGABEN
§ 5 Einnahmen
§ 6 Ausgaben
§ 7 Jahresbeiträge
3. ERSTATTUNG von AUSLAGEN
§ 8 Grundsätze
§ 9 Reisekosten
4. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 10 Ausgabenordnungen
§ 11 Inkrafttreten
1. HAUSHALTS - UND KASSENWESEN
§ 1 Grundsätze
(1) Durch den Vorstand des VSG Stapelfeld ist für jedes Geschäftsjahr ein
Haushaltsplan zu erstellen, welcher durch den Vorstand zu beschließen ist.
Solange diesem nicht zugestimmt wurde, dürfen höchstens Ausgaben in
Höhe von einem Viertel des Vorjahreshaushaltes getätigt werden.
(2) Die im Haushaltsplan bestätigten Mittel sind nach den Grundsätzen der
Wirtschaftlichkeit, bei sparsamster Geschäftsführung, ausschließlich für
satzungsmäßige Zwecke zu verwenden.
(3) Die Ausgaben müssen sich im Rahmen des Haushaltsplanes bewegen.
Innerhalb des Gesamthaushaltsplanes ist ein Ausgleich der einzelnen
Positionen mit Zustimmung des Gesamtvorstandes möglich.
(4) Wird das Geschäftsjahr mit einem Überschuß abgeschlossen, entscheidet
der Vorstand über die satzungsgemäße Verwendung.
(5) Dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit entsprechend ist der Vorstand
angehalten, Geldbeträge, deren Ausgabe in absehbarer Zeit nicht
erforderlich sind, höherverzinslich anzulegen, bis zum Zeitpunkt des
Bedarfes.
§ 2 Finanzverwaltung
(1) Die Buchhaltung und Kassenführung hat in der gesetzlich
vorgeschriebenen Form zu erfolgen.
(2) Die Anweisung zur Zahlung erfolgt vom Kassenwart, bei dessen
Verhinderung durch den 1. Vorsitzenden, soweit in der entsprechenden
Geschäftsordnung keine anderen Vollmachten festgelegt wurden.
(3) Der Zahlungsverkehr ist möglichst bargeldlos über die Konten
abzuwickeln.
(4) Entstehen für die Durchführung oder Beschickung einer Veranstaltung
Barauslagen, kann aus der Kasse ein Vorschuß an den jeweils
Verantwortlichen gewährt werden. Der Vorschuß muß unverzüglich nach
Abschluß der Veranstaltung abgerechnet werden.
Neue Vorschüsse können nur in Anspruch genommen werden, wenn der
vorher gewährte Vorschuß abgerechnet ist.
(5) Zum Jahresende ist eine Inventur vorzunehmen :
a) von den Abteilungen
b) vom Vorstand
c) des Vereinshauses
Es sind Gegenstände aufzunehmen, die nicht zum Verbrauch bestimmt
sind und den Wert von Euro 100,-- übersteigen oder eine Lebensdauer
von mehr als einem Jahr haben. Anzugeben sind Art des Gegenstandes,
Tag des Erwerbs, Anschaffungswert. Abgänge von Vermögenswerten sind
mit eine kurzen Begründung auszuweisen.
§ 3 Aufgaben des Kassenwartes
(1) Der Kassenmwart ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Abwicklung
aller finanziellen Angelegenheiten des VSG. Zur Erfüllung seiner
Aufgaben versichert er sich der Unterstützung des Vorstandes und der
Ausschüsse.
(2) Der Kassenwart bereitet den Haushaltsplan vor und legt ihn dem Vorstand
zur Beratung vor.
(3) Der Kassenwart überwacht die Einhaltung des Haushaltsplanes und den
Zahlungsverkehr. Er hat das Recht, jederzeit selbst oder durch einen von
ihm beauftragten Dritten, Prüfungen des Haushalts- und Kassenwesen des
VSG durchzuführen bzw. durchführen zu lassen.
(4) Der Kassenwart erstattet dem Vorstand des VSG planmäßig Bericht.
(5) Der Kassenwart hat nach Ablauf des Geschäftsjahres innerhalb von 4
Wochen dem Vorstand des VSG eine Übersicht über Einnahmen und
Ausgaben sowie der Vermögensverhältnisse des VSG vorzulegen.
§ 4 Aufgaben der Kassenprüfer
(1) Die entsprechend der Satzung von der Jahreshauptversammlung
gewählten Kassenprüfer haben die Aufgabe, nach Aufstellung des
Rechnungsabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr sämtliche
Kassenunterlagen des VSG zu prüfen und der Jahreshauptversammlung
einen Prüfbericht vorzulegen.
(2) Der Prüfbericht hat zu beinhalten:
- den Bank- und Kassenbestand,
- die Bestätigung der rechnerischen Richtigkeit der
Kassenunterlagen,
- die Einschätzung zur Einhaltung der Bestimmungen der Satzung,
der Finanzordnung und anderer Bestimmungen des VSG
(3) Im Geschäftsjahr ist mindestens eine Prüfung vorzunehmen.
2. EINNAHMEN UND AUSGABEN
§ 5 Einnahmen
Dem VSG stehen folgende Einnahmen zur Verfügung:
1. Grundbeiträge und Abteilungsbeiträge der Mitglieder
2. Zuwendungen des Landessportbundes und der öffentlichen
Hand
3. Spenden
4. Einnahmen aus Sportveranstaltungen und Dienstleistungen
5. Einnahmen aus der Vermögensverwaltung
6. Aufnahmegebühren
7. Sonstige Einnahmen
§ 6 Ausgaben
Die Einnahmen des VSG sind insbesondere für folgende Ausgaben
zu verwenden:
1. Jahresbeiträge an die verschiedenen Sportverbände
2. Aufwendungen für Sportveranstaltungen
3. Aufwendungen für Jugendarbeit und Bildungsmaßnahmen
4. Aufwendungen für Übungsleiter
5. Verwaltungskosten
6. Sonstige Ausgaben
§ 7 Mitgliedsbeiträge und Umlagen
(1) Der Mitgliedsbeitrag setzt sich aus dem Grundbeitrag und dem
Abteilungsbeitrag zusammen.
(2) Die Höhe des Grundbeitrags wird durch den Gesamtvorstand beraten und
festgelegt und durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
(3) Die Höhe der Abteilungsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung
der einzelnen Abteilungen, unter Zugrundelegung des Bedarfsplans der
Abteilung, ermittelt, durch die Mitgliederversammlung der einzelnen
Abteilung beraten und durch die Mitgliederversammlung des
Gesamtvereins beschlossen.
(4) Mitgliedsbeiträge werden ausschließlich im Lastschriftverfahren
eingezogen. Kosten, die durch das Lastschriftverfahren entstehen, müssen
von den Mitgliedern bezahlt werden.
(5) Von der Jahreshauptversammlung beschlossene Umlagen und
Aufnahmegebühren müssen bezahlt werden.
3. ERSTATTUNG VON AUSLAGEN
§ 8 Grundsätze
(1) Die, bei der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit in gewählten und
berufenen Gremien des VSG entstehenden Auslagen, werden, gegen
Vorlage von Rechnungen und Belegen, bezuschusst. Dazu gehören
insbesondere Reise-, Porto- und Fernsprechkosten.
§ 9 Reisekosten
(1) Reisekosten bestehen aus Fahrtkosten, Tage- und Übernachtungsgeld.
(2) Reisen gelten mit der Beschlußfassung und schriftlichen Auftragserteilung
durch den Vorstand des VSG als genehmigt.
(3) Fahrtkosten
Reisen sind mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchzuführen. Die
Benutzung von privaten Kraftfahrzeugen und damit der Inanspruchnahme
von Kilometergeld, bedarf der Genehmigung durch den Vorstand.
(4) Übernachtungsgeld wird in vom Vorstand festgesetzter Höhe gezahlt.
Übersteigen die reinen Übernachtungskosten dieses Limit, können sie
gegen Vorlage der Rechnung erstattet werden, wenn eine Genehemigung
durch den Vorstand erfolgt.
(5) Werden Unterkunft und Verpflegung kostenlos gewährt, werden keine
Kosten erstattet.
4. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 10 Ausgabeanordnungen
(1) Die Auslagen der Vorstands- und Ausschußmitglieder werden nur gegen
Vorlage von Rechnungen und Belegen erstattet.
(2) Für Zuschüsse von Veranstaltungen sind drei Wochen vor der geplanten
Veranstaltung der Finanzbedarf und die Ausschreibung an den
Vorsitzenden einzureichen. Auf Antrag kann ein Vorschuß gewährt
werden. Die Abrechnung der Veranstaltung hat sofort, spätestens drei
Wochen nach Veranstaltungsende an den Kassenwart zu erfolgen.
(3) Die Nachweisführung und Abrechnung ist unter der Verwendung der
entsprechenden Rechnungen und Nachweise vorzunehmen. Liegt die
Abrechnung nicht Formgerecht und Termingemäß vor, erfolgt keine
Erstattung und gewährte Vorschüsse müssen zurückgezahlt werden.
§ 11 Inkrafttreten
Die Finanzordnung des VSG tritt mit ihrer Bestätigung am
23. Februar 2009 durch die Mitgliederversammlung in Kraft.