Aktuelles

 

Verein für Sport und Gemeinschaftspflege

von 1968 e.V. Stapelfeld

 

 

- Geschäftsordnung -

 

 

§ 1 Zweck

§ 2 Vorstand

§ 3 Beschlussfähigkeit - des Vorstandes -

§ 4 Vorstandssitzungen

§ 5 Niederschrift

§ 6 Versammlungen und Sitzungen

§ 7 Wahlen

§ 8 Abteilungen

§ 9 Qualifikation

§ 10 Kassenführung

§ 11 Schriftverkehr

§ 12 Aufgaben der Vorstandsmitglieder

§ 13 Neuaufnahmen

§ 14 Sportwart

§ 15 Inkrafttreten

 

 

 

 

§ 1 Zweck

 

(1)      Nach § 18 der Satzung des VSG Stapelfeld ist eine Geschäftsordnung zu erstellen.

           Die Geschäftsordnung bestimmt die Richtlinien nach denen Geschäfte,

           Versammlungen und Sitzungen geführt werden.

 

§ 2 Vorstand

 

(1)      Der Vorstand vertritt den VSG Stapelfeld nach innen und außen.

           Der geschäftsführende Vorstand und der Vorstand fassen Beschlüsse in

           ordnungsgemäß einberufenen Versammlungen.

 

§ 3 Beschlussfähigkeit - des Vorstandes -

 

(1)      Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder

           anwesend sind, darunter der Vorsitzende oder sein Vertreter.

 

§ 4 Vorstandssitzungen

 

(1)      Der Vorsitzende beruft mindestens einmal je Quartal eine Vorstandssitzung ein.

           In begründeten Ausnahmefälle und bei dringenden Anlässen kann von dieser

           Regelung abgewichen werden. Die Einladungen sollten spätestens 7 Tage vor

           den Sitzungen ausgesprochen werden.

 

(2)      Die erste Sitzung des Vorstandes findet spätestens 4 Wochen nach der

           Jahreshauptversammlung statt. Der Vorsitzende kann den Vorstand mit einer

           Frist von 3 Tagen zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen,

   wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder das fordern.

 

(3)      Jedes Vorstandsmitglied kann Wünsche zur Tagesordnung äußern,

   die vor der

          Sitzung der Geschäftsstelle aufgegeben werden muss, damit die,

   Tagesordnung

           dem Vorstand zugeschickt werden kann.

 

(4)      Abstimmungen:

           Abstimmungen finden durch Handaufheben statt. Eine Gegenprobe ist

           nur erforderlich, wenn dies aus der Versammlung gefordert wird oder

           wenn keine klare Mehrheit zu erkennen ist.

   Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

           Ergibt sich bei den Wahlen eine Stimmengleichheit so wird die Wahl

   wiederholt.

 

(5)      Stellvertretender Vorsitzender:

   Der Stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden bei dessen

   Abwesenheit im Vorstand gegenüber der Öffentlichkeit.

 

(6)      Abteilungsleiter:

   Im Rahmen der vom Vorstand gefassten, grundsätzlichen Beschlüsse

   und im Rahmen des genehmigten Haushaltsplanes arbeiten die 

   Abteilungsleiter mit ihren Abteilungen selbstständig. In Abwesenheit

   nimmt der Stellvertreter die Aufgaben der Abteilung war und ist als

   Vertreter des Abteilungsleiters bei Abstimmungen in Vorstandssitzungen

   stimmberechtigt.

 

§ 5 Niederschrift

 

(1)      Über jede Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen.

           Sie ist von dem Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen und

           den Vorstandsmitgliedern rechtzeitig vor der folgenden Sitzung zuzustellen, damit

           darüber beschlossen werden kann.

 

§ 6 Versammlungen

 

(1)      Eröffnung, Leitung und Schließung der Mitgliederversammlung obliegt

          dem Vorsitzenden oder seinem Vertreter.

   Ist keiner dieser beiden anwesend, so ernennt die Versammlung den

   Versammlungsleiter und dessen Stellvertreter.

 

(2)      Der Versammlungsleiter bringt die Punkte der Tagesordnung in der festgesetzten

   Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung, falls die Versammlung

   keine Änderung beschließt.

 

(3)      Dringlichkeitsanträge, die nicht rechtzeitig beim geschäftsführenden

          Vorstand eingereicht, und deshalb nicht auf die Tagesordnung gesetzt

   wurden bzw. die erst aus der Versammlung heraus gestellt werden,

   können am Schluss der Tagesordnung vor dem Punkt – Verschiedenes – 

   beraten und diskutiert werden, wenn die Dringlichkeit  mit 2/3 Mehrheit

   der Stimmen bejaht wird. Alle Anträge müssen in schriftlicher Form

   gestellt werden. Dieser Absatz gilt nicht für eine außerordentliche 

   Mitgliederversammlung. Dringlichkeitsanträge können sich nicht auf

   Satzungsänderungen beziehen.

 

(4)      Zu einer tatsächlichen Berichtigung, zu einer Bemerkung zur Geschäftsordnung,

   zu einer Fragestellung und zu einer persönlichen Bemerkung muss das Wort,

   unabhängig von der Rednerliste, nach Beendigung des jeweiligen Vortrages

   sofort gewährt werden.

 

(5)      Beratung und Abstimmung über Anträge erfolgen in der Reihenfolge des

   Eingangs der Anträge. Es steht dem Versammlungsleiter jedoch frei,

   die Reihenfolge von  Anträgen, welche gleiche Fragen behandeln,

   so zu ändern, dass der weitergehende Antrag vor den weniger

   weitergehenden Anträgen erledigt wird. Er entscheidet,

   welcher Antrag der weitergehende ist. Änderungsanträge zu vorliegenden

   Anträgen sind möglich. Über diese muss zunächst abgestimmt werden.

 

(6)      Über Anträge auf Schluss der Beratung ist nach Anhörung aller, bis zu diesem

   Zeitpunkt vorliegenden, Wortmeldungen sofort abzustimmen. Anträge auf

   Schluss der Beratung können von Mitgiedern gestellt werden, die noch

   nicht zur Sache gesprochen haben.

 

(7)      Der Versammlungsleiter hat die Aufgabe, die Redner, die nicht zur Sache

          sprechen oder die übliche Form in Ausdruck oder Ton außer Acht lassen,

          zur Ordnung zu rufen.  

   Nach zweimaliger Verwarnung kann er dem Redner das Wort entziehen.

   Der Versammlungsleiter hat den Redner hierauf hinzuweisen.

 

(8)      Mitglieder, welche den Gang einer Versammlung stören, können,

          nach dem dritten Ordnungsruf, aus dem Sitzungssaal gewiesen werden.

          Notfalls ist die Sitzung zu unterbrechen und am gleichen Tage oder

          innerhalb von 3 Tagen neu einzuberufen.

 

§ 7 Wahlen

 

(1)      Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne der

           §§ 26 Abs. 2 , 64 und 67 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

 

(2)      Die Mitgliederversammlung besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern.

          Stimmberechtigt sind alle Mitglieder über 18 Jahre.

 

(3)      Der geschäftsführende Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt.

          Die Abteilungsleiter und Abteilungsvorstände werden durch die

   Abteilungsversammlung gewählt. Diese Wahlen müssen durch die

   Mitgliederversammlung bestätigt werden. Wird der Abteilungsleiter von der

   Mitgliederversammlung nicht bestätigt, so hat die Abteilung eine neue

   Sitzung durchzuführen, die vom Vorstand innerhalb von 14 Tagen 

   einzuberufen ist.

           Der auf dieser Versammlung, die vom Vorsitzenden geleitet wird, gewählte

   Abteilungsleiter ist ohne Bestätigung bis zur nächsten Hauptversammlung

   im Amt.

 

(4)      Wahlen der Abteilungsleiter, des stellvertretenden Abteilungsleiters,

   der Abteilungsvorstände sowie des Jugendwarts und seiner Vertreter

   werden gemäß § 13 Abs. 1 und 2 der Vereinssatzung durchgeführt.

 

(5)      Auf besonderen Antrag muss der jeweilige Wahlgang geheim, d.h. mit

   verdeckten Stimmzetteln erfolgen.

 

§ 8 Abteilungen

 

(1)      Alle Abteilungen handeln in sportlichen Angelegenheiten selbstständig.

   Der Abteilungsleiter handelt nach der Anweisung „Aufgaben, Befugnisse und 

   Verantwortung des Abteilungsleiters der......Abteilung im VSG Stapelfeld.“

 

(2)      Abteilungsleiter sind verpflichtet, ein Mitgliederverzeichnis zu führen,

   Geschäftsstelle und Kassenwart von Veränderungen in Kenntnis zu setzen

   und dem Kassenwart bei dem Einzug des Vereinsbeitrages zu unterstützen.

   Sie sind allein dafür verantwortlich, dass nur Vereinsmitglieder an

   sportlichen Übungen usw. teilnehmen. Von dieser Regelung ist die

   Abteilung „Breitensport“ ausgenommen.

   An sportlichen Veranstaltungen dieser Abteilung können auch Personen,

   teilnehmen, die nicht dem VSG Stapelfeld angehören.

 

§ 9 Qualifikation

 

(1)      Wenn nach Auffassung des geschäftsführenden Vorstandes der Umfang der

   sportlichen und organisatorischen Aufgaben durch eine nicht ausreichende

   Qualifikation Einzelner es erforderlich macht, sind vom Abteilungsleiter,

   auf Weisung  des geschäftsführenden Vorstandes, Aufgaben an dafür

   qualifizierte Vereinsmitglieder zu übertragen. Diese bilden mit dem 

   Abteilungsleiter einen Abteilungsvorstand. Der geschäftsführende

   Vorstand des VSG Stapelfeld muss in wichtigen Fällen dem

   Abteilungsleiter dazu Aufgaben erteilen.

 

§ 10 Kassenführung

 

(1)      Der VSG Stapelfeld führt nur eine Kasse. Sie ist von dem dazu bestellten

          Kassenwart zu führen. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben müssen

          über ein Kassenbuch laufen.

  Über jede Einnahme und Ausgabe ist ein Beleg zu den Akten zu nehmen

 

(2)      Alle Zahlungen im Barverkehr über 1.000,- EURO bedürfen der

          Zustimmung bzw. Zahlungsanweisung des 1. Vorsitzenden, bei dessen

          Verhinderung des 2. Vorsitzenden.

 

(3)      Alle Einnahmen: Beiträge, Zuschüsse, Sponsorengelder, Werbeeinnahmen,

          Spenden usw. gehen zunächst in die Vereinskasse, damit alle Einnahmen

          lückenlos gebucht werden können. Gegen Verstöße dieser Regelung muss 

          der geschäftsführende Vorstand umgehend vorgehen.

 

(4)      Die nach Beschluss des Vorstandes selbständigen Abteilungen zustehenden Gelder

  werden im Rahmen der Geldeingänge an diese weitergeleitet. Nicht  

  selbständige Abteilungen können nach Rücksprache mit dem Kassenwart im 

  Rahmen des Haushaltsplanes und der Geldeingänge Bestellungen 

  vornehmen. Zu bezahlende Rechnungen werden vom Abteilungsleiter oder 

  Abteilungsvorstand geprüft, abgezeichnet, an den Kassenwart weitergeleitet 

  und von diesem bezahlt.

 

(5)      Der geschäftsführende Vorstand handelt in allen finanziellen Angelegenheiten des

  Vereins verantwortlich. Er erstellt den Kassenbericht für das zuständige 

  Finanzamt und sorgt für die Ordnungsmäßigkeit aller finanziellen 

  Angelegenheiten, um die Gemeinnützigkeit und Vereinshaftung zu erhalten.

 

(6)      Nicht sportliche Gremien oder Amtsträger sind von jeder Einflussnahme 

          ausgeschlossen.

 

(7)      Alle Abteilungen erstellen zunächst Abteilungs - Haushaltspläne, die im 

          Rahmen des Vorstandes zu einem Haushaltsplan des VSG Stapelfeld 

          zusammengefasst werden, dessen jährliche Ausgaben die Jahreseinnahmen 

          nicht überschreiten dürfen.

   Davon darf nur aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes abgewichen 

   werden. Der Haushaltsplan desVSG Stapelfeld ist bis zur letzten 

   Vorstandssitzung vor der Mitgliederversammlung vom Vorstand festzulegen.

 

§ 11 Schriftverkehr

 

(1)      Schriftverkehr, der im Namen des Vereins geführt wird, wird von den zuständigen

   Vereinsmitgliedern vorbereitet und dem geschäftsführenden Vorstand zur

   Unterschrift vorgelegt.

 

(2)      Schriftverkehr, der ausschließlich die jeweilige Abteilung betrifft, wird von dem

  Abteilungsleiter eigenverantwortlich geführt. Es ist mit vollem Namen und  

  dem Zusatz „i.A.“ zu unterschreiben.

 

(3)      Schriftverkehr, der finanzielle Belange des VSG Stapelfeld berührt, darf nur vom

   geschäftsführenden Vorstand unterzeichnet werden.

 

(4)      Rechtverbindliche Schriftstücke des Vorstandes müssen von

          2 Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes unterzeichnet werden.

 

(5)      Zeichnungsberechtigt für den VSG Stapelfeld sind generell der Vorsitzende,

          sein Vertreter und der Kassenwart.

 

§ 12 Aufgaben der Vorstandsmitglieder

 

(1)      Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder ergeben sich aus dem anliegenden

   Aufgabenverteilungsplan für den Vorstand.

   Von diesem Plan kann nur in begründeten Fällen abgewichen werden.

 

$ 13 Neuaufnahmen

 

(1)     Bei Neuaufnahmen sind Aufnahmeanträge vom Abteilungsleiter zunächst dem

  Kassenwart zur Regelung der finanzielle Angelegenheiten zuzuleiten und von

  dort an die Geschäftsstelle weiterzuleiten, um einen reibungslosen Einzug der

  Beitragszahlungen zu ermöglichen.

 

§ 14 Sportwart

 

(1)      Der Sportwart ist der Abteilungsübergreifende Ansprechpartner in sportlichen

  Angelegenheiten für den geschäftsführenden Vorstand. Der Sportwart des 

  VSG Stapelfeld ist verantwortlich für den reibungslosen Ablauf aller 

  sportlichen Veranstaltungen des Vereins. 

  Er hält und fördert die Verbindung innerhalb des Vereins und sorgt für einen

  Ausgleich zwischen den Abteilungen. Insbesondere berät er die  

  Abteilungsleiter bei der Planung und Durchführung von Veranstaltungen.

 

§ 15 Inkrafttreten

 

  Die Geschäftsordnung tritt mit der Beschlussfassung der  

  Mitgliederversammlung m 23. Februar 2009 in Kraft.

         Gleichzeitig wird die Geschäftsordnung vom 19. Februar 1991

         außer Kraft gesetzt.