Verein für Sport- und Gemeinschaftspflege von 1968 e.V. , Stapelfeld
Verein für Sport und Gemeinschaftspflege
von 1968 e.V. Stapelfeld
- Geschäftsordnung -
§ 1 Zweck
§ 2 Vorstand
§ 3 Beschlussfähigkeit - des Vorstandes -
§ 4 Vorstandssitzungen
§ 5 Niederschrift
§ 6 Versammlungen und Sitzungen
§ 7 Wahlen
§ 8 Abteilungen
§ 9 Qualifikation
§ 10 Kassenführung
§ 11 Schriftverkehr
§ 12 Aufgaben der Vorstandsmitglieder
§ 13 Neuaufnahmen
§ 14 Sportwart
§ 15 Inkrafttreten
§ 1 Zweck
(1) Nach § 18 der Satzung des VSG Stapelfeld ist eine Geschäftsordnung zu erstellen.
Die Geschäftsordnung bestimmt die Richtlinien nach denen Geschäfte,
Versammlungen und Sitzungen geführt werden.
§ 2 Vorstand
(1) Der Vorstand vertritt den VSG Stapelfeld nach innen und außen.
Der geschäftsführende Vorstand und der Vorstand fassen Beschlüsse in
ordnungsgemäß einberufenen Versammlungen.
§ 3 Beschlussfähigkeit - des Vorstandes -
(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend sind, darunter der Vorsitzende oder sein Vertreter.
§ 4 Vorstandssitzungen
(1) Der Vorsitzende beruft mindestens einmal je Quartal eine Vorstandssitzung ein.
In begründeten Ausnahmefälle und bei dringenden Anlässen kann von dieser
Regelung abgewichen werden. Die Einladungen sollten spätestens 7 Tage vor
den Sitzungen ausgesprochen werden.
(2) Die erste Sitzung des Vorstandes findet spätestens 4 Wochen nach der
Jahreshauptversammlung statt. Der Vorsitzende kann den Vorstand mit einer
Frist von 3 Tagen zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen,
wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder das fordern.
(3) Jedes Vorstandsmitglied kann Wünsche zur Tagesordnung äußern,
die vor der
Sitzung der Geschäftsstelle aufgegeben werden muss, damit die,
Tagesordnung
dem Vorstand zugeschickt werden kann.
(4) Abstimmungen:
Abstimmungen finden durch Handaufheben statt. Eine Gegenprobe ist
nur erforderlich, wenn dies aus der Versammlung gefordert wird oder
wenn keine klare Mehrheit zu erkennen ist.
Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Ergibt sich bei den Wahlen eine Stimmengleichheit so wird die Wahl
wiederholt.
(5) Stellvertretender Vorsitzender:
Der Stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden bei dessen
Abwesenheit im Vorstand gegenüber der Öffentlichkeit.
(6) Abteilungsleiter:
Im Rahmen der vom Vorstand gefassten, grundsätzlichen Beschlüsse
und im Rahmen des genehmigten Haushaltsplanes arbeiten die
Abteilungsleiter mit ihren Abteilungen selbstständig. In Abwesenheit
nimmt der Stellvertreter die Aufgaben der Abteilung war und ist als
Vertreter des Abteilungsleiters bei Abstimmungen in Vorstandssitzungen
stimmberechtigt.
§ 5 Niederschrift
(1) Über jede Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen.
Sie ist von dem Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen und
den Vorstandsmitgliedern rechtzeitig vor der folgenden Sitzung zuzustellen, damit
darüber beschlossen werden kann.
§ 6 Versammlungen
(1) Eröffnung, Leitung und Schließung der Mitgliederversammlung obliegt
dem Vorsitzenden oder seinem Vertreter.
Ist keiner dieser beiden anwesend, so ernennt die Versammlung den
Versammlungsleiter und dessen Stellvertreter.
(2) Der Versammlungsleiter bringt die Punkte der Tagesordnung in der festgesetzten
Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung, falls die Versammlung
keine Änderung beschließt.
(3) Dringlichkeitsanträge, die nicht rechtzeitig beim geschäftsführenden
Vorstand eingereicht, und deshalb nicht auf die Tagesordnung gesetzt
wurden bzw. die erst aus der Versammlung heraus gestellt werden,
können am Schluss der Tagesordnung vor dem Punkt – Verschiedenes –
beraten und diskutiert werden, wenn die Dringlichkeit mit 2/3 Mehrheit
der Stimmen bejaht wird. Alle Anträge müssen in schriftlicher Form
gestellt werden. Dieser Absatz gilt nicht für eine außerordentliche
Mitgliederversammlung. Dringlichkeitsanträge können sich nicht auf
Satzungsänderungen beziehen.
(4) Zu einer tatsächlichen Berichtigung, zu einer Bemerkung zur Geschäftsordnung,
zu einer Fragestellung und zu einer persönlichen Bemerkung muss das Wort,
unabhängig von der Rednerliste, nach Beendigung des jeweiligen Vortrages
sofort gewährt werden.
(5) Beratung und Abstimmung über Anträge erfolgen in der Reihenfolge des
Eingangs der Anträge. Es steht dem Versammlungsleiter jedoch frei,
die Reihenfolge von Anträgen, welche gleiche Fragen behandeln,
so zu ändern, dass der weitergehende Antrag vor den weniger
weitergehenden Anträgen erledigt wird. Er entscheidet,
welcher Antrag der weitergehende ist. Änderungsanträge zu vorliegenden
Anträgen sind möglich. Über diese muss zunächst abgestimmt werden.
(6) Über Anträge auf Schluss der Beratung ist nach Anhörung aller, bis zu diesem
Zeitpunkt vorliegenden, Wortmeldungen sofort abzustimmen. Anträge auf
Schluss der Beratung können von Mitgiedern gestellt werden, die noch
nicht zur Sache gesprochen haben.
(7) Der Versammlungsleiter hat die Aufgabe, die Redner, die nicht zur Sache
sprechen oder die übliche Form in Ausdruck oder Ton außer Acht lassen,
zur Ordnung zu rufen.
Nach zweimaliger Verwarnung kann er dem Redner das Wort entziehen.
Der Versammlungsleiter hat den Redner hierauf hinzuweisen.
(8) Mitglieder, welche den Gang einer Versammlung stören, können,
nach dem dritten Ordnungsruf, aus dem Sitzungssaal gewiesen werden.
Notfalls ist die Sitzung zu unterbrechen und am gleichen Tage oder
innerhalb von 3 Tagen neu einzuberufen.
§ 7 Wahlen
(1) Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne der
§§ 26 Abs. 2 , 64 und 67 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
(2) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder über 18 Jahre.
(3) Der geschäftsführende Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Die Abteilungsleiter und Abteilungsvorstände werden durch die
Abteilungsversammlung gewählt. Diese Wahlen müssen durch die
Mitgliederversammlung bestätigt werden. Wird der Abteilungsleiter von der
Mitgliederversammlung nicht bestätigt, so hat die Abteilung eine neue
Sitzung durchzuführen, die vom Vorstand innerhalb von 14 Tagen
einzuberufen ist.
Der auf dieser Versammlung, die vom Vorsitzenden geleitet wird, gewählte
Abteilungsleiter ist ohne Bestätigung bis zur nächsten Hauptversammlung
im Amt.
(4) Wahlen der Abteilungsleiter, des stellvertretenden Abteilungsleiters,
der Abteilungsvorstände sowie des Jugendwarts und seiner Vertreter
werden gemäß § 13 Abs. 1 und 2 der Vereinssatzung durchgeführt.
(5) Auf besonderen Antrag muss der jeweilige Wahlgang geheim, d.h. mit
verdeckten Stimmzetteln erfolgen.
§ 8 Abteilungen
(1) Alle Abteilungen handeln in sportlichen Angelegenheiten selbstständig.
Der Abteilungsleiter handelt nach der Anweisung „Aufgaben, Befugnisse und
Verantwortung des Abteilungsleiters der......Abteilung im VSG Stapelfeld.“
(2) Abteilungsleiter sind verpflichtet, ein Mitgliederverzeichnis zu führen,
Geschäftsstelle und Kassenwart von Veränderungen in Kenntnis zu setzen
und dem Kassenwart bei dem Einzug des Vereinsbeitrages zu unterstützen.
Sie sind allein dafür verantwortlich, dass nur Vereinsmitglieder an
sportlichen Übungen usw. teilnehmen. Von dieser Regelung ist die
Abteilung „Breitensport“ ausgenommen.
An sportlichen Veranstaltungen dieser Abteilung können auch Personen,
teilnehmen, die nicht dem VSG Stapelfeld angehören.
§ 9 Qualifikation
(1) Wenn nach Auffassung des geschäftsführenden Vorstandes der Umfang der
sportlichen und organisatorischen Aufgaben durch eine nicht ausreichende
Qualifikation Einzelner es erforderlich macht, sind vom Abteilungsleiter,
auf Weisung des geschäftsführenden Vorstandes, Aufgaben an dafür
qualifizierte Vereinsmitglieder zu übertragen. Diese bilden mit dem
Abteilungsleiter einen Abteilungsvorstand. Der geschäftsführende
Vorstand des VSG Stapelfeld muss in wichtigen Fällen dem
Abteilungsleiter dazu Aufgaben erteilen.
§ 10 Kassenführung
(1) Der VSG Stapelfeld führt nur eine Kasse. Sie ist von dem dazu bestellten
Kassenwart zu führen. Sämtliche Einnahmen und Ausgaben müssen
über ein Kassenbuch laufen.
Über jede Einnahme und Ausgabe ist ein Beleg zu den Akten zu nehmen
(2) Alle Zahlungen im Barverkehr über 1.000,- EURO bedürfen der
Zustimmung bzw. Zahlungsanweisung des 1. Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung des 2. Vorsitzenden.
(3) Alle Einnahmen: Beiträge, Zuschüsse, Sponsorengelder, Werbeeinnahmen,
Spenden usw. gehen zunächst in die Vereinskasse, damit alle Einnahmen
lückenlos gebucht werden können. Gegen Verstöße dieser Regelung muss
der geschäftsführende Vorstand umgehend vorgehen.
(4) Die nach Beschluss des Vorstandes selbständigen Abteilungen zustehenden Gelder
werden im Rahmen der Geldeingänge an diese weitergeleitet. Nicht
selbständige Abteilungen können nach Rücksprache mit dem Kassenwart im
Rahmen des Haushaltsplanes und der Geldeingänge Bestellungen
vornehmen. Zu bezahlende Rechnungen werden vom Abteilungsleiter oder
Abteilungsvorstand geprüft, abgezeichnet, an den Kassenwart weitergeleitet
und von diesem bezahlt.
(5) Der geschäftsführende Vorstand handelt in allen finanziellen Angelegenheiten des
Vereins verantwortlich. Er erstellt den Kassenbericht für das zuständige
Finanzamt und sorgt für die Ordnungsmäßigkeit aller finanziellen
Angelegenheiten, um die Gemeinnützigkeit und Vereinshaftung zu erhalten.
(6) Nicht sportliche Gremien oder Amtsträger sind von jeder Einflussnahme
ausgeschlossen.
(7) Alle Abteilungen erstellen zunächst Abteilungs - Haushaltspläne, die im
Rahmen des Vorstandes zu einem Haushaltsplan des VSG Stapelfeld
zusammengefasst werden, dessen jährliche Ausgaben die Jahreseinnahmen
nicht überschreiten dürfen.
Davon darf nur aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes abgewichen
werden. Der Haushaltsplan desVSG Stapelfeld ist bis zur letzten
Vorstandssitzung vor der Mitgliederversammlung vom Vorstand festzulegen.
§ 11 Schriftverkehr
(1) Schriftverkehr, der im Namen des Vereins geführt wird, wird von den zuständigen
Vereinsmitgliedern vorbereitet und dem geschäftsführenden Vorstand zur
Unterschrift vorgelegt.
(2) Schriftverkehr, der ausschließlich die jeweilige Abteilung betrifft, wird von dem
Abteilungsleiter eigenverantwortlich geführt. Es ist mit vollem Namen und
dem Zusatz „i.A.“ zu unterschreiben.
(3) Schriftverkehr, der finanzielle Belange des VSG Stapelfeld berührt, darf nur vom
geschäftsführenden Vorstand unterzeichnet werden.
(4) Rechtverbindliche Schriftstücke des Vorstandes müssen von
2 Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes unterzeichnet werden.
(5) Zeichnungsberechtigt für den VSG Stapelfeld sind generell der Vorsitzende,
sein Vertreter und der Kassenwart.
§ 12 Aufgaben der Vorstandsmitglieder
(1) Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder ergeben sich aus dem anliegenden
Aufgabenverteilungsplan für den Vorstand.
Von diesem Plan kann nur in begründeten Fällen abgewichen werden.
$ 13 Neuaufnahmen
(1) Bei Neuaufnahmen sind Aufnahmeanträge vom Abteilungsleiter zunächst dem
Kassenwart zur Regelung der finanzielle Angelegenheiten zuzuleiten und von
dort an die Geschäftsstelle weiterzuleiten, um einen reibungslosen Einzug der
Beitragszahlungen zu ermöglichen.
§ 14 Sportwart
(1) Der Sportwart ist der Abteilungsübergreifende Ansprechpartner in sportlichen
Angelegenheiten für den geschäftsführenden Vorstand. Der Sportwart des
VSG Stapelfeld ist verantwortlich für den reibungslosen Ablauf aller
sportlichen Veranstaltungen des Vereins.
Er hält und fördert die Verbindung innerhalb des Vereins und sorgt für einen
Ausgleich zwischen den Abteilungen. Insbesondere berät er die
Abteilungsleiter bei der Planung und Durchführung von Veranstaltungen.
§ 15 Inkrafttreten
Die Geschäftsordnung tritt mit der Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung m 23. Februar 2009 in Kraft.
Gleichzeitig wird die Geschäftsordnung vom 19. Februar 1991
außer Kraft gesetzt.