Verein für Sport- und Gemeinschaftspflege von 1968 e.V. , Stapelfeld
Verein für Sport und Gemeinschaftspflege
von 1968 e.V. Stapelfeld
- Jugendordnung -
§ 1 Jugendausschuß
§ 2 Jugendwart und Beisitzer
§ 3 Trägerschaft
§ 4 Aufgaben
§ 5 Vereinsinteressen
§ 6 Jugendversammlung
§ 7 Einberufung der Jugendversammlung
§ 8 Inkrafttreten
§ 1 Jugendausschuß
(1) Die Interessen der Jugend des Vereins werden vom Jugendausschuss
wahrgenommen und zwar:
a) in allgemeinen und grundsätzlichen Angelegenheiten der Jugendarbeit
und der Jugendpflege
b) bei überfachlichen oder gemeinsamen sportlichen Interessen.
§ 2 Jugendwart und Beisitzer
(1) Die Zusammenarbeit des Jugendausschusses regelt diese Ordnung in der
Verbindung mit der Vereinssatzung.
a) der Jugendwart
b) der stellvertretende Jugendwart
c) die Beisitzer
§ 3 Trägerschaft
(1) Träger der sportlichen Betätigung der Jugendlichen im Verein sind die
sportfachlichen Abteilungen.
§ 4 Aufgaben
(1) Die Aufgaben des Jugendausschusses sind:
a) Betreuung der Jugendlichen auf allen Gebieten
b) die Wahrung kultureller Belange
c) Pflege der Gemeinschaft und Förderung jugendgemäßer Geselligkeit
d) Herstellung enger Verbindung zu den Eltern der Jugendlichen, den
Schulen, anderen Jugendorganisationen, dem Orts-/Kreisjugendring
und den Organen der öffentlichen und freien Jugendhilfe.
§ 5 Vereinsinteressen
(1) Der Jugendausschuss kann bei Verfehlungen von Jugendlichen, insbesondere
gegen die Interessen des Vereins, bei dem Gesamtvorstand den Antrag stellen,
Maßnahmen im Sinne der Vereinssatzung zu ergreifen.
§ 6 Jugendversammlung
(1) Der Jugendausschuss beruft mindestens einmal im Jahr, vor der
Mitgliederversammlung, die Jugendversammlung ein. Alle 12 bis 25 Jahre alten
Vereinsmitglieder sind hierzu einzuladen. Bei dieser Versammlung erstattet der
Ausschuss einen Jahresbericht über die Jugendarbeit im Verein. In dieser
Jugendversammlung erfolgen die Wahlen des Vereinsjugendwartes und der
Ausschussmitglieder.
§ 7 Einberufung der Jugendversammlung
(1) Die Einberufung der Jugendversammlung erfolgt nach der Vereinssatzung.
§ 8 Inkrafttreten
Die Jugendordnung tritt gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung
vom 25. Februar 1982 in Kraft.