Verein für Sport- und Gemeinschaftspflege von 1968 e.V. , Stapelfeld

Aktuelles

 

Verein für Sport und Gemeinschaftspflege

von 1968 e.V. Stapelfeld

 

 

- Jugendordnung -

 

 

§ 1 Jugendausschuß

§ 2 Jugendwart und Beisitzer

§ 3 Trägerschaft

§ 4 Aufgaben

§ 5 Vereinsinteressen

§ 6 Jugendversammlung

§ 7 Einberufung der Jugendversammlung

§ 8 Inkrafttreten

 

 

 

 

§ 1 Jugendausschuß

 

 

(1)      Die Interessen der Jugend des Vereins werden vom Jugendausschuss

          wahrgenommen und zwar:

a)   in allgemeinen und grundsätzlichen Angelegenheiten der Jugendarbeit

      und der Jugendpflege

b)   bei überfachlichen oder gemeinsamen sportlichen Interessen.

 

 

§ 2 Jugendwart und Beisitzer

 

(1)      Die Zusammenarbeit des Jugendausschusses regelt diese Ordnung in der

          Verbindung mit der Vereinssatzung.

a)   der Jugendwart

b)   der stellvertretende Jugendwart

c)   die Beisitzer

 

 

§ 3 Trägerschaft

 

(1)      Träger der sportlichen Betätigung der Jugendlichen im Verein sind die

           sportfachlichen Abteilungen.

 

 

§ 4 Aufgaben

 

(1)      Die Aufgaben des Jugendausschusses sind:

a)   Betreuung der Jugendlichen auf allen Gebieten

b)   die Wahrung kultureller Belange

c)   Pflege der Gemeinschaft und Förderung jugendgemäßer Geselligkeit

d)   Herstellung enger Verbindung zu den Eltern der Jugendlichen, den 

      Schulen, anderen Jugendorganisationen, dem Orts-/Kreisjugendring

      und den Organen der öffentlichen und freien Jugendhilfe. 

 

 

§ 5 Vereinsinteressen

 

(1)      Der Jugendausschuss kann bei Verfehlungen von Jugendlichen, insbesondere

           gegen die Interessen des Vereins, bei dem Gesamtvorstand den Antrag stellen, 

           Maßnahmen im Sinne der Vereinssatzung zu ergreifen.

 

§ 6 Jugendversammlung

 

(1)      Der Jugendausschuss beruft mindestens einmal im Jahr, vor der 

           Mitgliederversammlung, die Jugendversammlung ein. Alle 12 bis 25 Jahre alten 

           Vereinsmitglieder sind hierzu einzuladen. Bei dieser Versammlung erstattet der 

           Ausschuss einen Jahresbericht über die Jugendarbeit im Verein. In dieser 

           Jugendversammlung erfolgen die Wahlen des Vereinsjugendwartes und der 

           Ausschussmitglieder.

 

 

§ 7 Einberufung der Jugendversammlung

 

(1)      Die Einberufung der Jugendversammlung erfolgt nach der Vereinssatzung.

 

 

§ 8 Inkrafttreten

 

          Die Jugendordnung tritt gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung

          vom 25. Februar 1982 in Kraft.