Verein für Sport- und Gemeinschaftspflege von 1968 e.V. , Stapelfeld
Verein für Sport und Gemeinschaftspflege
von 1968 e.V. Stapelfeld
- Vereinssatzung -
§ 1 Name , Sitz und Rechtsform
§ 2 Zweck
§ 3 Mittelverwendung
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 Ausschluß aus dem Verein
§ 7 Mitgliedsbeiträge
§ 8 Status der Mitglieder
§ 9 Ehrenmitglied
§ 10 Organe
§ 11 Mitgliederversammlung
§ 12 Vorstand
§ 13 Wahlen
§ 14 Kassenprüfer / Kassenprüfung
§ 15 Ordnungen
§ 16 Ehrenrat
§ 17 Abteilungen
§ 18 Vereinsjugend
§ 19 Haftung
§ 20 Auflösung des Vereins
§ 21 Inkrafttreten
§ 1. Name , Sitz und Rechtsform
(1) Der Verein für Sport und Gemeinschaftspflege von 1968 e.V. Stapelfeld ,
infolge VSG genannt, hat seinen Sitz in Stapelfeld.
(2) Der VSG ist Mitglied im Deutschen Sportbund und der ihm ,
angeschlossenen Verbände.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Reinbek eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr umfasst den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12. des Kalenderjahres.
(5) Gerichtstand ist Reinbek.
§ 2 Zweck
(1) Zweck des VSG ist die sportliche und kulturelle Betätigung seiner Mitglieder.
Die im VSG sporttreibenden Mitglieder sind nach Sportarten in Abteilungen
zusammengefasst.
(2) Der VSG lehnt politische-, konfessionelle-,
rassistische und wirtschaftliche Bestrebungen ab.
(3) Der VSG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke,
im Sinne der jeweils gültigen Paragraphen der Abgabenordnung.
§ 3 Mittelverwendung
(1) Der VSG ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(2) Mittel des VSG dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des VSG.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des VSG fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des VSG können natürliche und juristische Personen werden.
Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters.
(2) Stimmberechtigt sind Mitglieder ab Volljährigkeit.
(3) Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Bei Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller
Gründe mitzuteilen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) Beim Ableben einer natürlichen Person
b) durch Austritt
c) durch Ausschluß
(2) Ein Mitglied tritt aus dem VSG aus, durch schriftliche Ausrittserklärung ,
gegenüber dem VSG.
Eine Kündigung kann zum 30.06. und zum 31.12. des Jahres, ohne Einhaltung
einer Frist erfolgen.
§ 6 Ausschluß aus dem Verein
(1) Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit aller
anwesenden Mitglieder.
Ein Mitglied kann aus dem VSG ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger
Grund vorliegt.
(2) Als wichtiger Grund gilt, wenn ein Mitglied
a) die Interessen des VSG gröblich verletzt oder das Ansehen des VSG
vorsätzlich schädigt
b) trotz mehrfacher Mahnung seine Beiträge nicht entrichtet.
(3) Der Ausschluß kann vom Vorstand beantragt werden.
Zu dem Antrag ist das betroffenen Mitglied zu hören.
Gegen den Ausschließungsbeschluß kann das betroffenen Mitglied den Ehrenrat
anrufen, dessen Entscheidung ist endgültig.
7 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Beiträge werden ausschließlich im Lastschriftverfahren eingezogen.
Näheres regelt die Finanzordnung
§ 8 Status der Mitglieder
(1) Die Mitglieder werden unterschieden in
a) aktive volljährige Mitglieder
b) fördernde Mitglieder
c) aktive jugendliche Mitglieder bis zur Volljährigkeit
d) Ehrenmitglieder
§ 9 Ehrenmitglied
(1) Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die sich in besonderer Weise um den
VSG Verdient gemacht haben. Der Vorstand ist berechtigt eine,
Ehrenmitgliedschaft auszusprechen.
Ehrenmitglieder des VSG sind von der Beitragspflicht freigestellt. Sie haben
Stimmrecht im VSG.
§ 10 Organe
(1) Organe des VSG sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Ehrenrat
d) die Jugendversammlung
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme.
Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist
nicht zulässig.
(2) Mindestens einmal im Jahr, im 1. Quartal, soll eine ordentliche ,
Mitgliederversammlung stattfinden.
(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung ,
14 Tage vorher bekannt zu geben. Sie erfolgt durch Aushang im ,
Bekanntmachungskasten des VSG sowie durch Zustellung / Verteilung durch die,
Abteilungsleiter an die stimmberechtigten Mitglieder der jeweiligen Abteilung.
(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind innerhalb sind innerhalb von
4 Wochen einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder
oder die Mehrheit des Vorstandes die Einberufung unter Angabe von
Gründen verlangt.
(5) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zur Mitgliederversammlung zu stellen.
Diese müssen spätestens 10 Tage vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht und
begründet werden.
(6) Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können als Dringlichkeitsanträge nur ,
dann zugelassen werden, wenn 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder,
mit der Behandlung einverstanden ist. Dies gilt auch für Satzungsänderungen.
(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
(8) Satzungsänderungen werden mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder gefasst.
(9) Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer 2/3 Mehrheit aller
stimmberechtigten Mitglieder.
(10) Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimme.
(11) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen,
das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§12 Vorstand
(1) Der Vorstand, im Sinne des § 26 BGB, besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und
dem Kassenwart. Je zwei von ihnen vertreten gemeinschaftlich den VSG
gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Dem Vorstand und den von Ihm Bevollmächtigten, im Sinne dieser Satzung,
wird die Haftung für Fahrlässigkeit erlassen.
(3) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist intern in der Weise eingeschränkt,
daß der Vorstand bei Rechtsgeschäften von mehr als 3.000.- Euro verpflichtet ist,
die Zustimmung des erweiterten Vorstandes einzuholen.
(4) Der erweiterte Vorstand besteht aus
a) dem Vorstand
b) dem Sportwart
c) dem Jugendwart
d) den Abteilungsleitern der einzelnen Abteilungen
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe der Amtszeit aus, kann der Vorstand
einen Vertreter benennen, der von der nächstfolgenden Mitgliederversammlung
bestätigt werden muß.
§ 13 Wahlen
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder
können nur Mitglieder des VSG werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für
die Zeit von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
(2) Mit Beendigung der Mitgliedschaft im VSG endet auch das Amt als Vorstand.
(3) In dem Jahr mit ungerader Endziffer der Jahreszahl werden
- der 1. Vorsitzende
- der Kassenwart
- der Sportwart
- der 1. Kassenprüfer
- der 1. Ersatzkassenprüfer
- der Ehrenrat gewählt
In dem Jahr mit gerader Endziffer der Jahreszahl werden
- der 2. Vorsitzende
- der 2. Kassenprüfer gewählt
- der 2. Ersatzkassenprüfer gewählt
(4) Die Vorsitzenden der Abteilungen werden von den Abteilungsversammlungen
auf Dauer von 2 Jahren gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
§ 14 Kassenprüfer/Kassenprüfung
(1) Die von der Mitgliederversammlung gewählten 2 Kassenprüfer überwachen die
Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr,
zu erfolgen, über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung zu berichten.
(2) Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt jeweils für 2 Jahre.
Eine Wiederwahl in unmittelbarer Folge ist unzulässig.
§ 15 Ordnungen
(1) Zur Regelung des inneren Vereinslebens erlässt der VSG folgende Ordnungen :
a) Geschäftsordnung
b) Finanzordnung
c) Jugendordnung
d) Ehrungsordnung
(2) Die Ordnungen werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher
Mehrheit beschlossen.
§ 16 Ehrenrat
(1) Der Ehrenrat besteht aus 5 Mitgliedern, die nicht zum Vorstand gehören.
Diese wählen aus ihren Reihen den Vorsitzenden des Ehrenrates.
Der Ehrenrat wird tätig, in den in der Satzung genannten Fällen.
Der Ehrenrat ist Beschlussfähig, wenn mindestens 3 Ehrenratsmitglider ,
anwesend sind.
(2) Der Ehrenrat wird auf Antrag des Vorstandes oder eines Mitgliedes durch den
Vorsitzenden des Ehrenrates einberufen. Der Antragsteller und der ,
Antragsgegner müssen eine Woche vor dem Verhandlungstag unter Angabe des
Verhandlungsgegenstandes schriftlich benachrichtigt werden.
Den Beteiligten ist in der Verhandlung Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder
schriftlich in eigener Person oder durch einen Vertreter zum Gegenstand der
Verhandlung zu äußern.
Der Ehrenrat entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidung ist den
Beteiligten schriftlich und mit Gründen versehen zuzustellen.
Über die Verhandlung wird ein Protokoll geführt.
§ 17 Abteilungen
(1) Zur Unterhaltung des Sportbetriebes kann der Vorstand, auf Antrag, Abteilungen
einrichten und schließen.
(2) Die Abteilungsversammlung wählt, vor der Mitgliederversammlung des VSG,
den Abteilungsvorstand.
Dieser besteht mindestens aus einem Vorsitzenden und einem Stellvertreter.
Einer von beiden vertritt die Abteilung im Vorstand des VSG.
(3) Die Abteilungen führen keine eigene Kasse. Alle finanziellen Verpflichtungen
werden durch den Kassenwart getätigt. Näheres regelt die Finanzordnung ,
des VSG.
(4) Mannschaftskassen sind erlaubt.
§ 18 Vereinsjugend
(1) Der Vereinjugend gehören alle Mitglieder bis zum 25. Lebensjahr an.
Näheres regeln die entsprechenden Ordnungen.
§ 19 Haftung
(1) Der Versicherungsschutz besteht im Rahmen des über den Landessportverband
für alle Mitglieder abgeschlossenen Unfall- und Haftpflichtvertrages.
§ 20 Auflösung des Vereins
(1) Wird mit der Auflösung des VSG nur eine Änderung der Rechtsform oder eine
Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein, angestrebt, so daß die
unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den
neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen
auf den neuen Rechtsträger über.
Vor Durchführung ist das zuständige Finanzamt hierzu zu hören.
(2) Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Gemeinde Stapelfeld,
vertreten durch den Bürgermeister, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat.
(3) Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die ,
Liquidition des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem ,
Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren, es sei denn,
die Mitgliederversammlung beschließt, auf einer ordnungsgemäß einberufenen
Mitgliederersammlung, über die Einsetzung eines Liquidators mit ¾ Mehrheit der
anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
§ 21 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde vor der Mitgliederversammlung vom 29. Februar 2000 verlesen,
und beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister an Stelle der ,
Satzung vom 16. Februar 1989 nebst Änderungen in Kraft.